Wie die BAFA-Förderung von der Elektrifizierung von kleinen Unternehmen funktioniert

Viele kleine Unternehmen stehen vor der Herausforderung, wie sie ihre Produktionsprozesse klimafreundlich gestalten können. Das BAFA EEW Modul 6 – Elektrifizierung von Kleinen Unternehmen setzt genau hier an: Es unterstützt kleine Betriebe bei der Umstellung auf elektrische Antriebe, Öfen, Maschinen oder andere Anwendungen, die fossile Energieträger ersetzen.
Diese Anleitung beschreibt den vollständigen Ablauf – von der Prüfung der Förderfähigkeit über die Antragstellung bis zur Auszahlung und Nachweispflicht um einen maximalen Zuschuss von 200.000 € zu sichern.
Was wird gefördert?
Förderfähig sind Investitionen, die in kleinen Unternehmen fossile Energieträger durch elektrische Technologien ersetzen und dadurch die Energie- und Ressourceneffizienz erhöhen. Im Mittelpunkt stehen Austauschinvestitionen, bei denen eine bestehende, mindestens fünf Jahre alte und noch funktionsfähige Bestandsanlage durch eine neue elektrische Anlage ersetzt wird.
Gefördert werden insbesondere:
- Elektrisch betriebene Produktionsanlagen und Maschinen als Ersatz für fossil betriebene Varianten
- Elektrische Öfen, Trocknungs- oder Erwärmungsanlagen
- Elektrische Antriebe und Systeme, die fossile Aggregate ersetzen
- Notwendige Zusatztechnik wie Steuerungen, Frequenzumrichter oder elektrische Peripherie, soweit sie unmittelbar der Elektrifizierung dienen
Nicht förderfähig sind Kosten für die Demontage oder Entsorgung der Altanlagen. Diese müssen zwar durchgeführt, aber aus Eigenmitteln getragen werden.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss. Grundlage sind die Investitionsgesamtkosten (IGK), bestehend aus Anschaffung und förderfähigen Nebenkosten (z. B. Planung, Installation).
- Förderquote: 33% der IGK
- Mindestinvestitionsvolumen: 2.000 € pro Maßnahme
- Nebenkosten: Bis zu 30 % der Gerätekosten förderfähig, sofern von Dritten erbracht
- Maximaler Zuschuss: 200.000 € pro Antrag für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und administrativ zusammenhängen
Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme und Prüfung des Verwendungsnachweises durch das BAFA.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind ausschließlich kleine Unternehmen (KU) mit Sitz oder Betriebsstätte in Deutschland. Ein kleines Unternehmen wird nach der EU-Definition (Empfehlung 2003/361/EG) eingeordnet:
- Weniger als 50 Beschäftigte
- Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. €
Ebenfalls antragsberechtigt sind Contractoren, wenn sie Maßnahmen für ein kleines Unternehmen umsetzen.
Nicht antragsberechtigt sind u. a.:
- Kommunen und deren Eigenbetriebe
- Unternehmen, deren Anteile überwiegend (>50 %) vom Bund gehalten werden
- Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (z. B. mit laufendem Insolvenzverfahren)1
So stellst du den Antrag
Die folgende Anleitung beschreibt den kompletten Ablauf einer Förderung nach Modul 6 – von der Vorbereitung über die Antragstellung bis zur Auszahlung und den Nachweispflichten. Sie richtet sich an technisch versierte Fachkräfte in kleinen Unternehmen, die selbst einen Förderantrag stellen möchten. Grundlage sind die offiziellen BAFA-Merkblätter (Stand Mai 2025).

Phase 1: Vorbereitung
Bevor formale Schritte erfolgen, ist zu klären, ob das Vorhaben förderfähig ist. Nur wenn alle Anforderungen erfüllt sind und die Nachweise vorliegen, hat ein Antrag Aussicht auf Erfolg. Parallel dazu werden Kosten kalkuliert und die nötigen Unterlagen zusammengestellt.
Förderfähigkeit prüfen
Antragsberechtigt sind ausschließlich kleine Unternehmen im Sinne der EU-Definition (weniger als 50 Beschäftigte und ein Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 10 Mio. €). Zudem muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland vorhanden sein. Von der Förderung ausgeschlossen sind u. a. Kommunen und Eigenbetriebe, Unternehmen mit überwiegender Bundesbeteiligung sowie Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
Förderfähige Maßnahme identifizieren
Modul 6 richtet sich auf die Elektrifizierung von Prozessen. Gefördert wird die Anschaffung und Installation elektrischer Anlagen, die fossile Energieträger ersetzen. Die neue Anlage muss denselben Einsatzzweck wie die Altanlage erfüllen. Die Bestandsanlage muss sich seit mindestens fünf Jahren im Einsatz befinden, im Eigentum des Unternehmens stehen und noch funktionsfähig sein.
Investitionskosten und Förderhöhe berechnen
Die Förderung bemisst sich an den Investitionsgesamtkosten (IGK). Dazu zählen die Kosten für die Anschaffung der neuen elektrischen Anlage sowie bestimmte Nebenkosten. Diese Nebenkosten – wie Planung oder Installation – sind förderfähig, sofern sie durch unabhängige Dritte erbracht werden. Der Anteil dieser Nebenkosten darf maximal 30 % der Gerätekosten betragen. Das Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 2.000 € pro Maßnahme. Die Förderquote beträgt 33 % der IGK und gilt ausschließlich für kleine Unternehmen. Der maximale Zuschuss pro Antrag liegt bei 200.000 €, auch wenn mehrere Maßnahmen an einem Standort zusammengefasst werden. Nicht förderfähig sind dagegen die Kosten für Demontage oder Entsorgung der Altanlagen – diese müssen aus Eigenmitteln getragen werden.
Unterlagen zusammenstellen
Für den Antrag erforderlich sind u. a. Herstellererklärungen oder Datenblätter der neuen Technik, Nachweise zur Altanlage (Foto, technische Daten), KMU-Bestätigung sowie ggf. Vollmachten bei Antragstellung durch Dritte.
Phase 2: Antragstellung
Sind alle Vorbereitungen abgeschlossen, erfolgt die Antragstellung. Sie ist ausschließlich digital über das BAFA-Portal möglich. Mit dem Eingang des Antrags beginnt die Bearbeitung.
Digitaler Antrag im BAFA-Portal
Das Formular wird im Online-Portal ausgefüllt, alle Nachweise hochgeladen und digital eingereicht. Unmittelbar nach Absenden des Antrags stellt das BAFA eine Eingangsbestätigung bereit.
Keine Maßnahmen vor Zuwendungsbescheid beginnen
Ein vorzeitiger Beginn führt zum Förderausschluss. Verträge dürfen nur mit aufschiebender oder auflösender Bedingung geschlossen werden, sodass sie erst mit einem positiven Förderbescheid wirksam werden. Beratungen, Planungen und Angebotseinholungen sind jedoch vorab erlaubt.
Phase 3: Förderbescheid & Auftragsvergabe
Das BAFA prüft die eingereichten Unterlagen und entscheidet über den Antrag. Erst nach Zustellung des Zuwendungsbescheids dürfen Maßnahmen verbindlich beauftragt werden.
Förderbescheid prüfen
Wichtige Punkte sind die festgelegte Förderhöhe, Umsetzungsfristen sowie zusätzliche Auflagen. Diese müssen sorgfältig geprüft und für die weitere Projektplanung berücksichtigt werden.
Aufträge erteilen
Liefer- und Dienstleistungsverträge dürfen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids geschlossen werden. Es ist darauf zu achten, dass die beauftragte Technik exakt den genehmigten Angaben entspricht. Vor Beginn der Demontage sollte die Altanlage fotografisch und technisch dokumentiert werden.
Phase 4: Umsetzung der Maßnahme
Nach der Beauftragung beginnt die praktische Umsetzung. Sie umfasst die Installation und Inbetriebnahme der neuen Anlage sowie die fachgerechte Entsorgung der Altanlage. Eine lückenlose Dokumentation ist zwingend erforderlich.
Die Installation erfolgt durch qualifizierte Fachfirmen, die Inbetriebnahme wird protokolliert. Altanlagen müssen entsorgt oder nachweislich außer Betrieb genommen werden, ein Weiterbetrieb ist nicht zulässig. Während der Umsetzung sind Fotos, Seriennummern und Prüfprotokolle zu sichern.
Phase 5: Verwendungsnachweis & Auszahlung
Nach Abschluss der Umsetzung ist beim BAFA ein Verwendungsnachweis einzureichen. Erst nach dessen Prüfung wird der Zuschuss ausgezahlt.
Der Verwendungsnachweis besteht aus Rechnungen, Zahlungsbelegen, Fotodokumentationen, Entsorgungsnachweisen sowie den technischen Unterlagen der neuen Anlagen. Die Einreichung erfolgt ausschließlich über das Online-Portal. Das BAFA prüft Vollständigkeit und Richtigkeit; bei positiver Entscheidung wird der Zuschuss in einer Summe ausgezahlt.
Phase 6: Nachweispflicht & Betriebspflichten
Auch nach der Auszahlung gelten Auflagen. Die geförderte Anlage muss mindestens drei Jahre zweckentsprechend betrieben werden.
In dieser Zeit darf sie nicht stillgelegt, verkauft oder zweckentfremdet genutzt werden. Das BAFA kann stichprobenhafte Prüfungen durchführen, weshalb Projektunterlagen mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind. Werden Auflagen nicht eingehalten, drohen Rückforderungen.
Abschluss
Mit der letzten Phase ist der gesamte Förderprozess für BAFA Modul 6 abgeschlossen – von der ersten Prüfung bis zur erfolgreichen Zuschussauszahlung. Entscheidend sind eine saubere Vorbereitung, die konsequente Einhaltung der Fristen und eine vollständige Dokumentation.
Ihr könnt Unterstützung beim Förderantrag gebrauchen?
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